Satzung

Stand: 7. August 2017

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Markstein.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung und hat ihren Sitz in Berlin.

§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs.2(7) der Abgabenordnung.

Sie soll Bildungsmöglichkeiten insbesondere für sozial benachteiligte junge Menschen verbessern und ihnen dadurch helfen, einen Platz in der Gesellschaft zu finden, der ihnen ein erfülltes Leben ermöglicht und gleichzeitig der Gesellschaft nützt. Dabei umfasst der Bildungsbegriff intellektuelle, künstlerisch-musische und sportliche Bildung, Vermeidung und Beseitigung von Sozialisationsdefiziten, Förderung von Kreativität und Kooperationsfähigkeit.

Das Stiftungsziel ist im Schwerpunkt auf junge Menschen gerichtet, wobei in begründeten Fällen Ausnahmen zulässig sind. Generationenübergreifende Projekte können ganz oder in Teilbereichen gefördert werden, soweit sie wesentlich der Zielgruppe helfen.

Die Förderung von Hochbegabten und Leistungsträgern ist nicht im Fokus der Stiftung. Dafür gibt es andere Institutionen.

Ausgeschlossen ist die Förderung von Projekten, die zu großen Teilen der Festigung religiöser, weltanschaulicher oder politischer Einstellungen dienen.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht z.B.

– durch Zuwendungen an Einrichtungen und als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften, die sich der Hilfe für junge Menschen widmen sowie in begründeten Fällen auch direkt an die zu fördernde Person,

– durch Ausleihe von Musikinstrumenten an bedürftige junge Menschen (Unterstützung entsprechender Fonds an Musikschulen),

– durch Zuschüsse für Bildungsmaßnahmen in schulischen und außerschulischen Bereich.

Die Stiftung kann in Erfüllung ihrer Stiftungszwecke auch eigene Projekte durchführen, zum Beispiel Ferienaufenthalte organisieren, Wettbewerbe ausschreiben und dergleichen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend anzulegen und für die ersten 30 Jahre zu erhalten.

Bei der Anlage des Stiftungsvermögens ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Ertrag und Risiko zu achten. Das bedeutet, dass eine Anlage in marktwirtschaftlich orientierte Unternehmen möglich ist, wenn die zu erwartende Rendite über der verzinslicher Wertpapiere liegt und das Ausfallrisiko gering ist. Näheres ist in der Urkunde zum Stiftungsgeschäft erläutert.

Nach 30 Jahren kann der Vermögensstock im Rahmen der dann rechtlich zulässigen Möglichkeiten im Sinne der Zweckbestimmung der Stiftung, d.h. für satzungsgemäße Zwecke, abgeschmolzen und schrittweise verbraucht werden. Voraussetzung dafür sind einstimmige Beschlüsse sowohl des Vorstands als auch des Kuratoriums. Vorstand und Kuratorium können auch früher schon die Abschmelzung beschließen, wenn sie rechtlich zulässig ist und Gemeinnützigkeit und steuerliche Begünstigung dadurch nicht gefährdet werden.

Zuwendungen des Stifters oder Dritter, die hierzu bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen zu, ebenso Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und Mittel aus einer freien Rücklage im Sinne des §62 Abs. 1 Nr. 3 AO,soweit der Vorstand eine Zuführung zum Stiftungsvermögen beschließt. Wenn keine Zweckbestimmung vorliegt oder Zuwender entscheiden, dass die Mittel direkt für Projekte der Stiftung ausgegeben werden, unterliegen die Mittel der zeitnahen Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art und zweckgebundene Spenden anzunehmen.

Bei Kapitalanlagen mit Wertverlust durch Abnutzung ist ein entsprechender Teil der Einnahmen in Rücklagen zu überführen und unter Beachtung von §62 AO mittelfristig dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände soll die Stiftung neben dem Gesichtspunkt der Rendite auch Gesichtspunkte der ökologischen, sozialen und kulturellen Verträglichkeit mit dem Stiftungszweck berücksichtigen. In der Beurteilung ist die Stiftung frei.

(3) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5% des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Zustimmung aller sich an der Beschlussfassung Beteiligenden durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrags dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten zwei Geschäftsjahre sichergestellt sein.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7). Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne werden in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage. Der Vorstand kann nach Anhörung des Kuratoriums beschließen, diese Rücklage auch ganz oder teilweise zur Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§4 Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium

(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht gleichzeitig Mitglied des anderen Organs sein.

§ 5 Vorstand, Vorsitz

(1) Die Vorstandsmitglieder bei Gründung der Stiftung werden vom Stifter berufen. Für die weiteren Amtszeiten beruft das Kuratorium den Vorstand. Er besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Wenn der Vorstand aus weniger als fünf Mitgliedern besteht, kann das Kuratorium für die verbleibende Amtszeit weitere Mitglieder des Vorstands bis zur Höchstzahl von fünf berufen (siehe auch Abs. 7). Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich.

(2) Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode durch das Kuratorium zu berufen. Vor der Neubesetzung soll das Kuratorium den ausscheidenden Vorstand anhören. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter. Seine Entscheidungskompetenz ist in dieser Zeit auf unaufschiebbare Aufgaben beschränkt.

(3) Dem Stifter steht auf Lebenszeit (bzw. solange er geschäftsfähig ist) das Recht zu, einen Vorstandsposten selbst zu bekleiden oder nach seinem Ermessen zu besetzen. Dieses Recht kann er zu Lebzeiten auf eine Person seiner Wahl übertragen, jedoch ist die Weitergabe dieses Rechts an einen Dritten ausgeschlossen, es sei denn, der Stifter ändert diese Beschränkung zu Lebzeiten.

(4) Ergänzungen des Vorstands während der laufenden Amtsperiode erfolgen bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Vorstands.

(5) Der Vorstand verteilt Aufgaben de Mitglieder eigenverantwortlich. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen seiner Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen werden. Bevor die Abberufung wirksam wird, ist dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte der Vorstand sich mit 2/3-Mehrheit gegen die Abberufung aussprechen, so muss das Kuratorium erneut über die Abberufung entscheiden. Diese Entscheidung ist dann gültig. Die Abberufung des Stifters ist ausgeschlossen, solange er geschäftsfähig ist.

§ 6 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.

Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Schriftverkehr in Form von Fax und/oder E-Mail gilt als formgerecht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(4) Sollte ein Vorstandsmitglied Zweifel hegen, dass ein Beschluss mit dem Stiftungszweck vereinbar ist, z.B. hinsichtlich §2(1) letzter Satz, so kann es die Ausführung trotz des Mehrheitsbeschlusses durch ein Veto blockieren. Die Blockade kann durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums aufgehoben werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich sowie in allen Rechtsgeschäften. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung.

Er hat dabei den ursprünglichen Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Aufgabe des Vorstands ist insbesondere

1. die Aufstellung des Haushaltsplans der Stiftung,

2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,

3. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§11 Abs.2) und

4. ggf. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, falls erforderlich (siehe §11 Abs.3).

(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Auf § 11(5) wird verwiesen, ebenso auf die Bestimmungen nach §§ 3(6) und 11(4).

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit. Ihre Haftung gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Kuratorium, Vorsitz

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens fünf natürlichen Personen, die ihr Amt ehrenamtlich führen. Die Kuratoriumsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Auf § 11(5) wird verwiesen, ebenso auf die Bestimmungen nach §§ 3(6) und 11(4).

(2) Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Stifter berufen. Danach ergänzt sich das Gremium durch Zuwahl selbst. Wenn das Kuratorium aus weniger als fünf Mitgliedern besteht, kann das Kuratorium für die verbleibende Amtszeit weitere Mitglieder bis zur Höchstzahl von fünf berufen.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(4) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Stifter, Hans Markert, hat das Recht, bei jeder Neuwahl des Kuratoriums einen Posten mit einer Person seines Vertrauens zu besetzen. Dieses Recht besteht, solange er geschäftsfähig ist, und er kann dieses Recht auch auf eine Person seiner Wahl übertragen. Ausgeschlossen ist jedoch, dass diese das Recht der Besetzung ihrerseits weitergibt, es sei denn, dass der Stifter diese Einschränkung zu Lebzeiten ändert.

(6) Jeweils vor Ablauf seiner Amtszeit hat das Kuratorium die Mitglieder für die nächste Amtsperiode zu wählen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, bleibt das Kuratorium im Amt und hat die Wahl unverzüglich nachzuholen.

(7) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzu gewählt. Wenn das Restgremium noch aus mindestens drei Mitgliedern besteht, kann die Nachwahl unterbleiben.

(8) Eine Abberufung eines Mitglieds ist möglich durch Mehrheitsentscheid der verbleibenden Mitglieder, wenn aus dem Kuratorium selbst oder von außen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder an der Integrität des Mitglieds aufkommen (z.B. bei Interessenüberschneidungen). Das betreffende Mitglied muss gehört werden, hat aber bei der Entscheidung kein Stimmrecht. Wehrt sich der Betroffene gegen die Abberufung, so kann jeder Beteiligte den Vorstand als Schiedsstelle anrufen.

§ 9 Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung genauer Tagesordnungspunkte zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Schriftverkehr per Fax und/oder E-Mail gelten als formgerecht. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder beteiligen. Das Kuratorium kann zeitbegrenzt eine höhere Beteiligung für seine Beschlussfähigkeit festlegen, ohne die Satzung zu ändern, nicht aber eine niedrigere Beteiligung.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und einer/m weiteren Beteiligten zu unterschreiben. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§10 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist unter Berücksichtigung von § 3 insbesondere die Beschlussfassung über

a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,

b) eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3(3)

c) eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3(2), Satz 5

d) den Jahresbericht der Stiftung nach § 11(3)

e) die Entlastung des Vorstands,

f) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

g) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums,

h) Mitwirkung bei der Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach § 5(6)

i) die Wirksamkeit eines Vetos gegen einen Vorstandsbeschluss gemäß § 6(4)

j) die Einrichtung weiterer beratender Gremien und die Berufung von deren Mitgliedern

(2) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 12.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

§11 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufge-zeichnet und Belege gesammelt werden. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht. Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen, wenn das Kuratorium oder die Stiftungsaufsicht dieses verlangt.

(4) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen, die/der nicht Mitglied des Vorstands sein muss. Dieser/diesem kann eine Vergütung gewährt werden.

(5) Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums sowie Personen, die nicht Mitglieder der Organe sind, können für Verwaltungstätigkeiten eine Entschädigung erhalten. Diese bezieht sich bei Organmitgliedern ausschließlich auf die Verwaltungsaufgaben, nicht aber auf die Vorstands- bzw. Kuratoriumstätigkeit. Die Anwendung einer gesetzlich zulässigen Ehrenamtspauschale ist möglich, muss jedoch im Verhältnis zum Aufwand angemessen sein. Über Entschädigung und/oder Ehrenamtspauschale für einzelne Vorstandsmitglieder entscheidet das Kuratorium, für Kuratoriumsmitglieder und Außenstehende entscheidet der Vorstand. Die Meinung des jeweils anderen Gremiums soll hierbei eingeholt werden.

§12 Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung,
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Kuratoriumsmitglieder beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig, wenn die Verhältnisse sich so ändern, dass zur Erfüllung des Stiftungszwecks eine Satzungsänderung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sinnvoll erscheint. Voraussetzung für die Gültigkeit der Änderung ist ferner, dass alle Kuratoriumsmitglieder und der Vorstand mindestens vier Wochen vor der Abstimmung über die beabsichtigte Änderung detailliert informiert sind und dass der Vorstand Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatte.

(3) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Jugendhilfe. Die Bestimmungen des §61 AO sind zu beachten. Die Entscheidung, an welche Institution das Vermögen übertragen wird, fällt der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums und im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht.

§13 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftGBln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- und Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;

2. den nach §11 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach §7 (1) vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.