Download der SatzungStand: 7. August 2017
§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Markstein.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung und hat ihren Sitz in Berlin.
§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs.2(7) der Abgabenordnung.
Sie soll Bildungsmöglichkeiten insbesondere für sozial benachteiligte junge Menschen verbessern und ihnen dadurch helfen, einen Platz in der Gesellschaft zu finden, der ihnen ein erfülltes Leben ermöglicht und gleichzeitig der Gesellschaft nützt. Dabei umfasst der Bildungsbegriff intellektuelle, künstlerisch-musische und sportliche Bildung, Vermeidung und Beseitigung von Sozialisationsdefiziten, Förderung von Kreativität und Kooperationsfähigkeit.
Das Stiftungsziel ist im Schwerpunkt auf junge Menschen gerichtet, wobei in begründeten Fällen Ausnahmen zulässig sind. Generationenübergreifende Projekte können ganz oder in Teilbereichen gefördert werden, soweit sie wesentlich der Zielgruppe helfen.
Die Förderung von Hochbegabten und Leistungsträgern ist nicht im Fokus der Stiftung. Dafür gibt es andere Institutionen.
Ausgeschlossen ist die Förderung von Projekten, die zu großen Teilen der Festigung religiöser, weltanschaulicher oder politischer Einstellungen dienen.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht z.B.
– durch Zuwendungen an Einrichtungen und als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften, die sich der Hilfe für junge Menschen widmen sowie in begründeten Fällen auch direkt an die zu fördernde Person,
– durch Ausleihe von Musikinstrumenten an bedürftige junge Menschen (Unterstützung entsprechender Fonds an Musikschulen),
– durch Zuschüsse für Bildungsmaßnahmen in schulischen und außerschulischen Bereich.
Die Stiftung kann in Erfüllung ihrer Stiftungszwecke auch eigene Projekte durchführen, zum Beispiel Ferienaufenthalte organisieren, Wettbewerbe ausschreiben und dergleichen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

